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SATZUNG der KOMBA-Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen
- Ortsverband Kreisverwaltung Viersen -

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2022

 

§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

1) Der Ortsverband Kreisverwaltung Viersen der komba gewerkschaft nordrhein-westfalen (nachfol-
gend „komba Ortsverband“ genannt) ist der Zusammenschluss der Mitglieder der komba gewerk-
schaft nordrhein-westfalen im Gebiet der Kreisverwaltung Viersen.  

2) Der Organisationsbereich umfasst die Kreisverwaltung des Kreises Viersen, sowie deren Eigenbe-
triebe.  

3) Körperschaften oder Unternehmen, die durch Umstrukturierungen, Spaltungen, Schließungen oder
Ausgliederungen von Institutionen, die in Abs. 2 genannt sind, entstehen, fallen ebenfalls unter den
Organisationsbereich der komba gewerkschaft.

4) Der komba Ortsverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Eine auf Gewinn gerichtete
gewerbliche Betätigung ist ausgeschlossen. Sein Sitz ist in <Name der Stadt/Gemeinde>.  
 

§ 2 Aufgaben

1) Der komba Ortsverband wahrt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen
Berufsinteressen seiner Mitglieder im Rahmen der Satzung der komba gewerkschaft nrw und der Be-
schlüsse ihrer Organe.

2) Der komba Ortsverband fördert die Jugendarbeit durch den Zusammenschluss aller Mitglieder bis
zum vollendeten 30, Lebensjahr in der komba Jugendgruppe. Die komba Jugendgruppe der Kreisver-
waltung Viersen kann sich im Rahmen der Satzung der komba jugend nrw und dieser Satzung eine
eigene Satzung geben.

3) Der komba Ortsverband unterstützt die Arbeit der Personal- und Betriebsräte sowie der Jugend- und
Auszubildendenvertretungen in seinem räumlichen Organisationsbereich (§ 1 Abs. l) im Rahmen der
Bestimmungen des Landespersonalvertretungs- bzw. des Betriebsverfassungsgesetzes.

4) Der komba Ortsverband regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der in der Satzung der komba ge-
werkschaft nordrhein-westfalen aufgestellten Grundsätze und der auf ihr beruhenden Beschlüsse.
 

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

Für die Aufnahme von Mitgliedern gelten die Vorschriften der Satzung der komba gewerkschaft nrw. Zu-
ständiger Vorstand im Sinne dieser Bestimmungen ist der geschäftsführende Vorstand. Gegen die Ableh-
nung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats nach Zugang die Beschwerde an den Gesamt-
vorstand zulässig. Der Beschwerdeweg gem. der Satzung der komba gewerkschaft nrw bleibt unberührt.  

 

§ 4 Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende

Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit für den komba Ortsverband besonders verdient gemacht
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende zu Ehren-
vorsitzenden ernannt werden.  

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Für die Beendigung sowie für den Übergang der Mitgliedschaft an Hinterbliebene gelten die Vor-
schriften der Satzung der komba gewerkschaft nrw. Zuständiges Organ für einen Ausschluss ist der
geschäftsführende Vorstand. Der weitere Beschwerdeweg richtet sich nach der Satzung der komba
gewerkschaft nrw.  

2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalen-
dervierteljahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich, in Textform oder digital an den Vorstand des
Ortsverbandes zu richten. Alternativ kann die Kündigung an die komba gewerkschaft nrw gerichtet
werden. In diesem Fall wird der Vorstand des Ortsverbandes von der komba gewerkschaft nrw über
die Kündigung informiert

3) Wird ein Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses eines Mitglieds vom geschäftsführenden Vorstand
der komba gewerkschaft nrw eingeleitet und durchgeführt, richtet sich der Beschwerdeweg aus-
schließlich nach der Satzung der komba gewerkschaft nrw.  

4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied

- der Satzung oder den Gewerkschaftsbeschlüssen nicht Folge leistet oder den Interessen der
komba gewerkschaft nrw oder ihrer Mitglieder zuwiderhandelt;
- einer konkurrierenden Organisation oder einer Organisation, deren Zielsetzungen mit denen
der komba gewerkschaft nrw unvereinbar sind, angehört;
- mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand
bleibt;
- rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.

 


§ 6 Folgen des Austritts

Die Vorschriften des § 8 Abs. 5 der Satzung der komba gewerkschaft nrw über die Folgen eines Austrit-
tes gelten auch für Ansprüche gegenüber dem komba Ortsverband.  

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1) Jedes Mitglied zahlt kostenfrei an die komba gewerkschaft nrw einen Beitrag gemäß der vom
Landesgewerkschaftstag beschlossenen und in Anlage zur Satzung beigefügten Beitragsordnung.  

 

§ 8 Pflichten und Rechte

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse der Organe des komba Ortsverbandes zu
beachten, insbesondere den nach § 7 bestimmten Beitrag zu entrichten und gewerkschaftliche Soli-
darität zu üben.

2) Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Beteiligung an der örtlichen gewerkschaftli-
chen Meinungsbildung und Arbeit. Der komba Ortsverband gewährt ihnen Schutz und Unterstützung
bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 2 Abs. 1. Die Bestimmungen über
Rechte und Pflichten gegenüber der komba gewerkschaft nrw bleiben unberührt.  

 

§ 9 Organe

Organe des komba Ortsverbandes sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand und
- der geschäftsführende Vorstand

 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- oder eine paritätisch besetzte Doppelspitze
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/die einer anderen Statusgruppe angehören soll
wie der/die Vorsitzenden
- der Kassiererin/dem Kassierer,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der/dem Vorsitzenden der komba Jugendgruppe, sofern eine gebildet worden ist,

 

§ 11 Gesamtvorstand


1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- 3 Beisitzerinnen/Beisitzern,
- der/dem Seniorenbeauftragten,
-
2) Hat sich eine Jugendgruppe (§ 2 Abs. 2) gebildet, gehört die/der stellvertretende Vorsitzende der Ju-
gendgruppe dem Gesamtvorstand an.  

3) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des komba Ortsverbandes.

 

§ 12  Wahlen

1) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen ohne Aussprache

- die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
- oder eine paritätisch besetzte Doppelspitze
- die Stellvertreterin/den Stellvertreter,
- die Kassiererin/den Kassierer,
- bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzer,
- eine/eine Seniorenbeauftragte/r
auf die Dauer von fünf Jahren. Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tage der Neuwahl. Wie-
derwahl ist zulässig.

2) Die/der Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende der komba Jugendgruppe der Kreisverwaltung
Viersen werden von der Mitgliederversammlung der komba Jugendgruppe der Kreisverwaltung Vier-
sen gewählt.

 

§ 13 gemeinsame Bestimmungen

1) Die Organe und sonstige Gremien des komba Ortsverbandes sind beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Frist- und formgerecht eingeladene Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

2) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt für Wahlen Folgendes:

a. Gewählt wird geheim, es sei denn, dass etwas anderes beschlossen wird.
b. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
c. Bei Stimmengleichheit um den letzten zu besetzenden Platz in einem Wahlgang ist eine Stich-
wahl zwischen allen von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern/ Bewerberinnen durch-
zuführen.

3) Andere Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge-
fasst. Geheime Abstimmung kann beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermitt-
lung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abweichend von
Satz l bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebe-
nen Stimmen.

4) Im Gesamtvorstandes haben die in der Eingruppierungsverordnung des Landes NRW aufgeführten
Beamten sowie sonstige Beamte und Arbeitnehmer mit vergleichbaren Funktionen bei Abstimmun-
gen kein Stimmrecht, soweit Arbeitnehmerinteressen berührt werden.  

5) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder mit technischen Verfahren herbeigeführt werden. Dies
gilt nicht für Beschlüsse, die der Mitgliederversammlung   obliegen. Bei der Anwendung technischer
Verfahren ist eine schriftliche Dokumentation über Ablauf und Inhalte zu fertigen und von zwei Mit-
gliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

6) Die Sitzungen der Vorstände und auch die Mitgliederversammlung können online durchgeführt wer-
den. Dazu sind vom Ortsverband die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereitzustellen.
Die näheren Einzelheiten des Verfahrens können in einer besonderen Verfahrensordnung geregelt
werden.

7) Über die Sitzungen der Organe (§ 9) sind Niederschriften zu fertigen, aus denen sich mindestens Ort,
Zeit, Anwesende sowie die gefassten Beschlüsse ergeben. Die Niederschriften sind von einem/einer
Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Für andere Gremien gilt Satz 1 und 2
mit der Maßgabe, dass die Niederschriften die Unterschrift eines/einer Protokollführer/in und des
Verhandlungsleiters/der Verhandlungsleiterin bedürfen. Die Niederschriften über die Mitgliederver-
sammlung sind in Kopie der Landesgeschäftsstelle der komba gewerkschaft nrw zu übersenden.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

1) In jedem Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversamm-
lung hat insbesondere folgende Aufgaben:  

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichtes über die Jugendarbeit.
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes.
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands.
- Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sowie deren Stellvertreter/innen.
- Wahl der Ausschüsse nach § 18 Abs. 1.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Regelung der Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zu Personal/Betriebsräten und ver-
gleichbaren Einrichtungen.  
- Wahl der Delegierten für den Landesgewerkschaftstag.

2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Angabe der Zeit, des
Ortes und der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischen Weg durch die/den Vorsitzende/n
einzuberufen.

3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 vom Hundert der Mitglieder muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und innerhalb einer Frist von
sechs Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden; die Einladungsfrist nach Abs. 2 Satz
1 ist dabei einzuhalten. Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen dies fordern, dürfen nur Tages-
ordnungspunkte vorgesehen werden, die ausdrücklich im Antrag genannt sind oder die mit diesen in
einem unauflöslichen Zusammenhang stehen.  

4) Der komba Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen ist gleichzeitig eine Einladung mit Tagesord-
nung zu übersenden.  

 

§ 15 Aufgaben und Sitzungen des Vorstandes

1) Der geschäftsführende Vorstand regelt alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er entscheidet über Beschwerden, soweit diese örtli-
che Angelegenheiten betreffen. Das Recht, die Mitgliederversammlung mit Anliegen zu befassen,
bleibt unberührt; das gleiche gilt für das Beschwerderecht nach der Satzung der komba gewerkschaft
nrw.

2) Der Gesamtvorstand wählt eine örtliche Streik- und Aktionsleitung, die aus mindestens 2 Personen
bestehen muss

3) Der Gesamtvorstand arbeitet zur Sicherung der gewerkschaftlichen Beteiligung nach dem Landesper-
sonalvertretungs- und nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit den Personal- und Betriebsräten so-
wie mit Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten und vergleichbaren Institutionen vertrauensvoll
zusammen.

4) Sitzungen des Gesamtvorstands sind nach Bedarf, möglichst viermal jährlich, mit einer Frist von einer
Woche durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Beratung mit dem geschäftsführenden Vor-
stand  schriftlich oder digital unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzube-
rufen. Eine Einladung auf elektronischem Weg (Email) ist zulässig.  

5) Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss eine Sitzung des Gesamtvorstandes spätestens in-
nerhalb von drei Wochen einberufen werden; die Frist- und Formvorschriften des Abs. 3 gelten ent-
sprechend.

6) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewählte/r Vorsitzende/Vorsitzender oder stellvertre-
tende/r Vorsitzende/r vor Ablauf der Wahlzeit nach § 11 Abs. 1 aus, so ist innerhalb einer Frist von
längstens drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl durchzufüh-
ren hat. Die Amtszeit der nach dieser Vorschrift gewählten Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der
Wahlzeit des nach § 11 gewählten Vorstandes.  

 

§ 16 rechtliche Stellung des Vorstandes

1) Die in § 10 genannten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zugleich Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Bei Geschäften mit einem Geschäftswert von bis zu 1000,00 Euro (incl. Steuern) hat
die/der Vorsitzende alleine gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis. Alle übrigen Ge-
schäfte bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gem. § 10.

2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und gibt jährlich einen Geschäftsbe-
richt und einen Kassenbericht. Er ist ferner für alle Angelegenheiten des komba Ortsverbandes zu-
ständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand zuständig ist.  

3) Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden unter Be-
kanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen.

4) Der Gesamtvorstand kann zusätzliche Frist- und Formvorschriften für seine Arbeit beschließen.

5) Der Gesamtvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder mit ihrem persönli-
chen Vermögen verpflichtet werden. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des komba Ortsverban-
des haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen des Ortsverbandes.

6) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haften dem komba Ortsverband für einen in Wahrnehmung
ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit. Satz l gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Ortsverbandes.

7) Ist ein Mitglied des Gesamtvorstandes einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vor-
standspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom komba Ortsverband die Befrei-
ung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verursacht wurde.

8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten, die durch die Erledi-
gung der übernommenen Geschäfte entstehen, sind nach einer vom Gesamtvorstand zu beschließen-
den Regelung zu erstatten. Pauschalierung ist zulässig.

9) Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, vertritt sie/er den komba Ortsverband in allen Angelegenhei-
ten, insbesondere hat sie/er dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse durchgeführt werden.

10) Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden hat/haben der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n] die glei-
chen Rechte und Pflichten.

 

§ 17 Ausschüsse und Fachkommissionen

1) Die Mitgliederversammlung kann ferner besondere Ausschüsse für Mitgliedergruppen wählen, für
die auf der Ebene der komba gewerkschaft nrw Fachbereiche bestehen. Wählbar sind nur Mitglieder,
die selber der jeweiligen Mitgliedergruppe angehören. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen; sie wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden. Wird für eine in Satz l ge-
nannte Mitgliedergruppe ein Ausschuss nicht gewählt, soll der Gesamtvorstand eine Vertrauensper-
son für diese Mitgliedergruppe berufen; die Vertrauensperson muss selber Angehörige dieser Mit-
gliedergruppe sein.  

2) Für die Behandlung sonstiger Fachfragen können vom Gesamtvorstand Fachkommissionen gebildet
werden, die aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n wählen.  

3) Die Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 sowie die Fachkommissionen beraten den Gesamtvorstand inner-
halb ihres Aufgabenbereiches. Die Beratungsergebnisse werden in Empfehlungsbeschlüssen zusam-
mengefasst.

4) Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 sowie der Fachkommissionen sind in Abstimmung mit
der/dem Vorsitzenden des komba Ortsverbandes einzuberufen. Der/die Vorsitzende oder eine/ein
Beauftragte/r ist teilnahmeberechtigt. Für die Durchführung der Sitzungen und die dort gefassten
Beschlüsse gelten die Regelungen des § 13 der Satzung

 

§ 18 Rechnungsprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen und einen/eine stellvertreten-
den/steifvertretende Rechnungsprüfer/in. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Mitglieder des Ge-
samtvorstandes sind nicht wählbar.

2) Die Wahlzeit dauert 2 Jahre. Notfalls verlängert sich die Wahlzeit bis zur Neuwahl. Während dieser
Zeit haben die Rechnungsprüfer/innen die Haushalts- und Kassenführung sowie die Vermögensver-
waltung zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung durchzu-
führen. Außerdem ist jeder Jahresabschluss zu prüfen. Ihre Tätigkeit üben sie immer gemeinsam aus.

3) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungs-
prüfern und der Kassiererin/dem Kassierer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist. Über
ihre gesamte Prüfungstätigkeit haben sie der Mitgliederversammlung einen Schlussbericht vorzule-
gen.

 

§ 19 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 20 Zusammenarbeit mit der komba gewerkschaft nrw


1) Die in der Satzung genannten Aufgaben sind in Zusammenarbeit mit der komba gewerkschaft nrw zu
erfüllen. Zu diesem Zweck unterrichtet der geschäftsführende Vorstand die komba gewerkschaft nrw
über wichtige Angelegenheiten des komba Ortsverbandes und bedient sich ihres Rates und ihrer Un-
terstützung in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

2) Der Ortsverband stellt der komba gewerkschaft nrw alle für die Mitgliederverwaltung und Beitrags-
abrechnung notwendigen Daten zur Verfügung und arbeitet mit an der Aktualisierung der Daten.

3) Rechtsschutzanträge und Ersuchen um Rechtsauskunft von Mitgliedern sind der komba gewerkschaft
nrw unverzüglich weiterzuleiten. Das gleiche gilt für Eingaben oder Anfragen von Mitgliedern, die be-
sondere Bedeutung haben, wenn sie örtlich nicht erledigt werden können.

4) Einer Vertreterin/einem Vertreter der komba gewerkschaft nrw ist die Teilnahme an Mitgliederver-
sammlungen sowie an anderen Veranstaltungen des komba Ortsverbandes gestattet.

5) Der komba Ortsverband unterstützt die Arbeit des dbb Kreisverbandes.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

 

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